Die Abrechnung von Videosprechstunden verstehen: Ein Leitfaden für Psychotherapeut:innen
Ein Beitrag von Jana Schneider (M. Sc. Psychologie)
Die Digitalisierung hat nicht nur unseren Alltag, sondern auch die Gesundheitsbranche revolutioniert. Immer mehr Psychotherapeut:innen erkennen die Vorteile der Videosprechstunde, die Flexibilität und Bequemlichkeit für sowohl Psychotherapeut:innen als auch Patient:innen bietet. Aber wie erfolgt die Abrechnung von Videosprechstunden?
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Leistungen Sie bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen können und wie einfach es eigentlich ist, sobald man dahinter gestiegen ist.
Voraussetzungen für die Abrechnung von Videosprechstunden
Die Abrechnung findet nach dem gleichen Prinzip wie auch die Psychotherapie in Präsenz statt. Sie erfolgt einmal im Quartal in Kombination mit den Präsenzbehandlungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV).
Auch für die Abrechnung von Videosprechstunden müssen Sie also bei der KV angemeldet sein – logisch. Vor allem müssen Sie aber einen zertifizierten Videodienstanbieter aussuchen und diesen dann auch bei der KV anzeigen. Hier stehen einige zur Auswahl. Auf den Seiten der KBV finden Sie eine Liste aller zertifizierter Videodienstanbieter. Die Aufklärung und Einwilligung Ihrer Patient:innen nach DSGVO muss dann auch noch passieren, bevor Sie loslegen können. Mehr zu diesem Thema finden Sie auch in unserem Beitrag zum Datenschutz: Sicher und gesetzeskonform: Der umfassende Leitfaden zur DSGVO in der Videotherapie
Grundvoraussetzung um eine Videosprechstunde durchzuführen ist, dass:
- schon ein persönlicher Kontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattfand.
- aus therapeutischer Sicht der direkte persönliche Kontakt im weiteren therapeutischen Prozess nicht zwingend erforderlich ist. Das muss individuell aufgrund der jeweiligen Krankheits- und Lebensumstände eingeschätzt werden.
Besonderheiten bei der Abrechnung
Soweit so gut – das Prinzip ist im Grunde klar. Nun gibt es einige Besonderheiten, die Sie definitiv kennen sollten, um einen klaren Vorteil ziehen zu können. Wir haben Ihnen hier das Wichtigste zusammengetragen. Alle Besonderheiten für Sie auf einen Blick:
- Seit dem 01.04.2022 wurde die Obergrenze für Videosprechstunden des EBM-Kapitels 35 auf 30% erhöht.
- Psychotherapeut:innen dürfen die 30% Grenze flexibler handhaben:
- d. h. es ist nicht mehr jede einzelne Gebührenordnungsdisposition (GOP) auf 30% gedeckelt. Die 30% beziehen sich nun auf alle im Quartal von Ihnen abgerechneten GOP’s, die per Videosprechstunde abrechenbar sind!
- Somit dürfen Sie theoretisch 30% Ihrer Behandlungsfälle komplett im Rahmen der Videosprechstunde behandeln.
- Oder auch einzelne, bestimmte Leistungen dürfen komplett per Video stattfinden, wenn dafür andere Leistungsbereiche demnach gar nicht oder seltener per Videosprechstunde durchgeführt werden.
- Achtung: Sie behandeln eine:n Patient:in in einem Quartal ausschließlich per Videosprechstunde?
- dann müssen Sie diese:n in der Abrechnung mit der GOP 88220 kennzeichen
- dann haben Sie jedoch mit einer Kürzung der Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale zu rechnen
- Dieser Abschlag beträgt bei Psychotherapeut:innen 20%
- Mit nur einem einzigen persönlichen Kontakt im Quartal können Sie diesen Abschlag jedoch vermeiden.
- Die Ausnahme bestätigt die Regel – Diese GOP’s dürfen nach wie vor nicht per Videosprechstunde stattfinden
- GOP 35152: Akutbehandlungen
- GOP 35151: Sprechstunde
- GOP 35150: Probatorische Sitzung
- Sie erhalten einen Technikzuschlag für jeden Patient:innen-Kontakt per Video
- GOP 01450: Technikzuschlag
- Entspricht 40 Punkten/4,45€
- Pro Quartal gedeckelt auf 1899 Punkte, d. h. Max. 211€
- Im Rahmen einer Gruppe können Sie den Technikzuschlag jedoch nur einmalig pro Gruppensitzung abrechnen und nicht pro Person der Gruppe.
- Damit sollen Sie unterstützt werden, um sich den Videodienstanbieter zu finanzieren
- Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGa’s) ausstellen
- GOP 01470: Ausstellen einer Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung (2,00€)
Welche Gebührenordnungspositionen (GOP’s) können nun aber konkret abgerechnet werden?
Auch hier hat die KBV wieder eine Übersicht erstellt, die wir hier für Sie noch einmal übersichtlich zusammengefasst haben.
Einzelpsychotherapie (PT)
GOP | SUFFIX | Kurzbeschreibung/Anmerkung |
---|---|---|
35401 | V, W | Tiefenpsychologisch fundierte PT (Kurzzeittherapie/Einzel) |
35402 | V, W | Tiefenpsychologisch fundierte PT (Kurzzeittherapie 2/Einzel) |
35405 | V, W, Y, Z | Tiefenpsychologisch fundierte PT (Langzeittherapie/Einzel) |
35411 | V, W | Analytische Psychotherapie (Kurzzeittherapie 1/Einzelbehandlung) |
35412 | V, W | Analytische Psychotherapie (Kurzzeittherapie 2/Einzelbehandlung) |
35415 | V, W, Y, Z | Analytische Psychotherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung) |
35421 | V, W | Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie 1/Einzelbehandlung) |
35422 | V, W | Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie 2/Einzelbehandlung) |
35425 | V, W, Y, Z | Verhaltenstherapie (Langzeittherapie/Einzelbehandlung) |
35431 | V, W | Systemische Therapie (Kurzzeittherapie 1/ Einzelbehandlung) |
35432 | V, W | Systemische Therapie (Kurzzeittherapie 2/ Einzelbehandlung) |
35435 | V, W, Y, Z | Systemische Therapie (Langzeittherapie 1/ Einzelbehandlung) |
Gruppenpsychotherapie (PT)
GOP | SUFFIX | Kurzbeschreibung/Anmerkung |
---|---|---|
35173-35178 | A, T, V, W | Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung (3-8 Teilnehmer) |
35503-35508 | A, T, V, W | Tiefenpsychologisch fundierte PT (Kurzzeittherapie/ 3-8 Teilnehmer) |
35513-35518 | A, C, D, F, G, T, V, W | Tiefenpsychologisch fundierte PT (Langzeittherapie/ 3-8 Teilnehmer) |
35523-35528 | A, T, V, W | Analytische Psychotherapie (Kurzzeittherapie/ 3-8 Teilnehmer) |
35533-35538 | A, C, D, F, G, T, V, W | Analytische Psychotherapie (Langzeittherapie/ 3-8 Teilnehmer) |
35543-35548 | A, T, V, W | Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie/ 3-8 Teilnehmer) |
35553-35558 | A, C, D, F, G, T, V, W | Verhaltenstherapie (Langzeittherapie/ 3-8 Teilnehmer) |
35703-35708 | A, T, V, W | Systemische Therapie (Kurzzeittherapie/ 3-8 Teilnehmer) |
35713-35718 | A, C, D, F, G, T, V, W | Systemische Therapie (Langzeittherapie/ 3-8 Teilnehmer) |
Weitere psychotherapeutische Leistungen (Kapitel 35)
GOP | SUFFIX | Kurzbeschreibung/Anmerkung |
---|---|---|
35110 | V | Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen |
35111 | V | Übende Interventionen Einzelbehandlung |
35112 | V | Übende Interventionen Gruppe bei Erwachsenen |
35113 | V | Übende Interventionen Gruppe bei Kindern/Jugendlichen |
35141 | V | Vertiefte Exploration |
35142 | V | Zuschlag Erhebung neurologischer und psychiatrischer Befunde |
35152 | V, W | Psychotherapeutische Akutbehandlung |
35600 | V | Standardisierte Testverfahren |
35601 | V | Psychometrische Testverfahren; nur bei Erwachsenen! |
Suffix-Erläuterung
Suffix | Erläuterung |
---|---|
A* | Therapie per Video mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten |
C | Therapie per Video im Rahmen der LZT als Rezidivprophylaxe |
D | Therapie per Video im Rahmen der LZT als Rezidivprophylaxe mit einer Bezugsperson |
E | Therapie per Video mit einer Bezugsperson nur GOP 35543 bis 35548 |
F | Therapie per Video mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten im Rahmen der LZT als Rezidivprophylaxe |
G* | Therapie per Video mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten im Rahmen der LZT als Rezidivprophylaxe mit einer Bezugsperson |
T | Therapie per Video mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten mit einer Bezugsperson |
V | Therapie/Gespräch per Video |
W | Therapie per Video mit Bezugsperson sowie Therapeutisches Gespräch des Abschnitts 1.8 |
W* | Therapie/ Gespräch per Video im Rahmen der Leistungen des Abschnitts 37.5 (KSV-Psych) |
Y | Therapie per Video bei Rezidivprophylaxe |
Z | Therapie per Video mit Bezugsperson bei Rezidivprophylaxe |
Fazit
Die Abrechnung der Videosprechstunde ist kein Hexenwerk! Sie funktioniert genauso, wie Sie es auch von der Psychotherapie in Präsenz gewohnt sind. Es gibt ein paar kleine Besonderheiten, die Sie aber für sich nutzen können – wie z. B. die Technikpauschale, mit der Sie sich Ihren Videodienstanbieter finanzieren können. Denken Sie aber daran, dass es auch bestimmte, geregelte Anforderungen an den Videodienstanbieter gibt. Diese können Sie auch noch einmal im Blogbeitrag Sicher und gesetzeskonform: Der umfassende Leitfaden zur DSGVO in der Videotherapie nachlesen.
Consularia Live erfüllt all diese Anforderungen damit Sie unbeschwert und DSGVO konform Videosprechstunden anbieten und bei der Krankenkasse abrechnen können.
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Quellen
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) & GKV-Spitzenverband (2016): Anlage 31-Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 365 Absatz 1 SGB V vom 21.10.2016 (aktualisiert am 19. Dezember 2022).
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). (2022, 9. Juni). Neue EBM-Regelung: Psychotherapeuten können Videosprechstunde ab Juli flexibler einsetzen https://www.kbv.de/html/1150_58502.php (abgerufen am 30.05.2023).
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). (2023, 24. August). Videosprechstunde Übersicht zur Vergütung https://www.kbv.de/media/sp/Videosprechstunde__uebersicht_Verguetung.pdf (abgerufen am 30.05.2023).
Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KV Hessen). (2023, 01. Juli). GOP zur Videosprechstunde abrechnen https://www.kvhessen.de/fileadmin/user_upload/kvhessen/Mitglieder/Abrechnung_Honorar/EBM-GOP_Videosprechstunde-Tischvorlage.pdf (abgerufen am 25.09.2023).