Die Abrechnung von Videosprechstunden verstehen: Ein Leitfaden für Psychotherapeut:innen und Ärzt:innen

Ein Beitrag von M. Sc. Psych. Jana Schneider

Die Digitalisierung hat nicht nur unseren Alltag, sondern auch die Gesundheitsbranche revolutioniert. Immer mehr Psychotherapeut:innen und Mediziner:innen erkennen die Vorteile der Videosprechstunde, die Flexibilität und Bequemlichkeit für sowohl sie selbst als auch Patient:innen bietet. Aber wie erfolgt die Abrechnung von Videosprechstunden?

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Leistungen Sie bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen können und wie einfach es eigentlich ist, sobald man dahinter gestiegen ist. 

Voraussetzungen für die Abrechnung von Videosprechstunden

Die Abrechnung findet nach dem gleichen Prinzip wie auch die Behandlung in Präsenz statt. Auch für die Abrechnung von Videosprechstunden müssen Sie also bei der KV angemeldet sein – logisch. Sie erfolgt einmal im Quartal in Kombination mit den Präsenzbehandlungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) durch die lokale Kassenärztliche Vereinigung (KV).

Grundvoraussetzung für Psychotherapeut:innen und Ärzt:innen, um eine Videosprechstunde durchzuführen ist:

Eine zusätzliche Grundvoraussetzung für Psychotherapeut:innen ist:

  • dass, schon ein persönlicher Kontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattfand.
  • dass, aus therapeutischer Sicht der direkte persönliche Kontakt im weiteren therapeutischen Prozess nicht zwingend erforderlich ist. Das muss individuell aufgrund der jeweiligen Krankheits- und Lebensumstände eingeschätzt werden. 

Besonderheiten bei der Abrechnung von Videosprechstunden für Psychotherapeut:innen und Ärzt:innen

Soweit, so gut – das Prinzip ist im Grunde klar. Nun gibt es einige Besonderheiten, die Sie definitiv kennen sollten, um einen klaren Vorteil ziehen zu können. Wir haben Ihnen hier das Wichtigste zusammengetragen. Alle Besonderheiten für Sie auf einen Blick:

Besonderheiten bei der Abrechnung für Ärzt:innen

  • Seit dem 1. April 2022 wurde die Obergrenze für Psychotherapeut:innen und Ärzt:innen für Videosprechstunden erhöht. Die Fallzahl und Leistungsmenge, die Sie als Mediziner:in per Videosprechstunde anbieten dürfen, ist auf 30 % gedeckelt.
  • Das bedeutet, dass jede Leistung, die über eine Videosprechstunde abgerechnet wird, nicht mehr als 30 % der insgesamt im Quartal abgerechneten Punkte ausmachen darf.
  • Die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist ohne Probleme per Videosprechstunde möglich.
    • Das gilt für unbekannte Patient:innen (bis zu 3 Tage) genauso wie für bekannte Patient:innen (bis zu 7 Tage).
    • Vorausgesetzt wird nur, dass eine Abklärung der Symptomatik möglich ist. 
    • Mit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird die Portopauschale überflüssig.

Besonderheiten bei der Abrechnung für Psychotherapeut:innen

  • Psychotherapeut:innen dürfen die 30-%-Grenze flexibler handhaben:
    • Es ist nicht mehr jede einzelne Gebührenordnungsdisposition (GOP) auf 30 % gedeckelt. Die 30 % beziehen sich nun auf alle im Quartal von Ihnen abgerechneten GOP, die per Videosprechstunde abrechenbar sind!
    • Somit dürfen Sie 30 % Ihrer Behandlungsfälle, also fast jede:n dritte:n Patient:in komplett im Rahmen der Videosprechstunde behandeln. 
    • Auch einzelne, bestimmte Leistungen dürfen komplett per Video stattfinden, wenn dafür andere Leistungsbereiche gar nicht oder seltener per Videosprechstunde durchgeführt werden. 
    • Die Ausnahme bestätigt die Regel –  GOP dürfen nach wie vor nicht per Videosprechstunde stattfinden:
      • GOP 35151: Sprechstunde
      • GOP 35150: Probatorische Sitzung
  • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) ausstellen:
    • GOP 01471: bei DiGA »somnio« (64 Punkte / 2024: 7,64 Euro)
    • GOP 01474: bei DiGA »Invirto« (64 Punkte / 2024: 7,64 Euro)
    • Pauschale 86700: bei vorläufig aufgenommener DiGA (7,12 Euro)
    • Achtung: Verlaufskontrollen können ggf. nur im persönlichen Kontakt möglich sein!

Besonderheiten bei der Abrechnung von Videosprechstunden für Psychotherapeut:innen und Ärzt:innen

  • Für jeden Patient:innen-Kontakt per Video erhalten Sie einen Technikzuschlag
    • GOP 01450: Technikzuschlag
    • Entspricht 40 Punkten ÷ 4,77 Euro
    • Deckelung pro Quartal auf 1.899 Punkte, d. h. maximal 226,46 Euro
    • Im Rahmen einer Gruppe können Sie den Technikzuschlag jedoch nur einmalig pro Gruppensitzung abrechnen und nicht pro Person der Gruppe.
    • Damit sollen Sie unterstützt werden, um die Kosten für die Nutzung des Videodienstanbieters zu decken.
    • Übrigens: Um auf die Deckelung von 1.899 Punkten im Quartal zu kommen, müssten Sie 47,48 Videositzungen durchführen (1.899 Punkte ÷ 40 Punkte). Das sind gerade mal (aufgerundet) 16 Videositzungen im Monat, um auf den maximal möglichen Technikzuschlag von 226,46 Euro zu kommen ((1.899 Punkte ÷ 40 Punkte ) × 4,77 Euro). 
  • Zuschlag für die Authentifizierung unbekannter Patient:innen
    • Patient:innen, die noch nie oder nicht im laufenden Quartal bzw. Vorquartal in Ihrer Praxis in Behandlung waren, müssen extra ins System aufgenommen werden. 
    • Mit der Videosprechstunde ist eine automatische Erfassung über die elektronische Gesundheitskarte nicht möglich.
    • In diesem Fall hält der:die Patient:in die Gesundheitskarte zur Identifikation in die Kamera. Daher können Sie einen Zuschlag von 10 Punkten / 2024: 1,19 Euro für diese Leistung erheben.
    • Abgerechnet wird über die GOP 01444.
  • Fallbesprechungen per Video:
    • Diverse Fallbesprechungen können Sie ebenfalls per Videosprechstunde abrechnen.
      • unter anderem Fallkonferenzen zwischen Pflegekräften und Ärzt:innen, in der Palliativversorgung, Schmerztherapeutische Fallkonferenzen, regionale Netzwerkkonferenzen, zur Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase, Fallbesprechungen psychiatrischer Komplexversorgung oder Fallkonferenzen gemäß § 12 Abs. 2 der AKI-RL. 
    • Dabei kann jedoch nur der:die initiierende:r Mediziner:in diese Pauschale abrechnen.
  • Achtung: Sie behandeln eine:n Patient:in in einem Quartal ausschließlich per Videosprechstunde?
    • Als Psychotherapeut:in und/oder Mediziner:in müssen Sie diese:n in der Abrechnung mit der GOP 88220 kennzeichnen!
    • Dann haben Sie jedoch mit einer fachspezifischen Kürzung der Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale zu rechnen (für Psychotherapeut:innen 20 %).
    • Mit nur einem einzigen persönlichen Kontakt im Quartal können Sie diesen Abschlag jedoch vermeiden.
Abschlag von 20 %Abschlag von 25 %Abschlag von 30 %
Hausärzt:innenInnere MedizinAnästhesie
Kinder- und JugendmedizinGynäkologieAugenheilkunde
Neurologie/NeurochirurgieChirurgieHals-Nasen-Ohrenheilkunde/Phoniatrie
Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapieMund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Psychosomatik/Psychotherapie/PsychiatrieHumangenetik
SchmerztherapieDermatologie
Strahlentherapie (nur GOP 25214)Orthopädie
Ermächtigte Ärzt:innenUrologie
Physikalische und Rehabilitative Medizin

Welche Gebührenordnungspositionen (GOP) können bei der KBV abgerechnet werden?

Auch hier hat die KBV wieder eine Übersicht erstellt, die wir hier für Sie noch einmal zusammengefasst haben. 

Suffix-Erläuterung

SuffixErläuterung
A*Therapie per Video mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten
CTherapie per Video im Rahmen der LZT als Rezidivprophylaxe
DTherapie per Video im Rahmen der LZT als Rezidivprophylaxe mit einer Bezugsperson
ETherapie per Video mit einer Bezugsperson nur GOP 35543 bis 35548
FTherapie per Video mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten im Rahmen der LZT als Rezidivprophylaxe
G*Therapie per Video mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten im Rahmen der LZT als
Rezidivprophylaxe mit einer Bezugsperson
TTherapie per Video mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten mit einer Bezugsperson
VTherapie/Gespräch per Video
WTherapie per Video mit Bezugsperson sowie Therapeutisches Gespräch des Abschnitts 1.8
W*Therapie/ Gespräch per Video im Rahmen der Leistungen des Abschnitts 37.5 (KSV-Psych)
YTherapie per Video bei Rezidivprophylaxe
ZTherapie per Video mit Bezugsperson bei Rezidivprophylaxe

Videofallkonferenzen für Initiierende (GOP 01450)

GOPERLÄUTERUNG
01442Videofallkonferenz mit Pflegekräften (Anlage 31b BMV-Ä) – dreimal im Krankheitsfall
30210Teilnahme an einer multidisziplinären Fallkonferenz zur Indikationsüberprüfung eines Patienten mit diabetischem Fußsyndrom
30706Teilnahme an einer schmerztherapeutischen Fallkonferenz
30948Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen Netzwerkkonferenz
37120Fallkonferenz Pflegeheim (Anlage 27 BMV-Ä)
37320Fallkonferenz Palliativversorgung (Anlage 30 BMV-Ä)
37400Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
37550Fallbesprechung gemäß § 6 KSV-Psych-RL
37720Fallbesprechung gemäß § 12 Abs. 2 der AKI-RL

GOP in der Videosprechstunde für Psychotherapeut:innen

Einzelpsychotherapie (PT)

GOPSUFFIXKurzbeschreibung/Anmerkung
35401V, WTiefenpsychologisch fundierte PT (Kurzzeittherapie/Einzel)
35402V, WTiefenpsychologisch fundierte PT (Kurzzeittherapie 2/Einzel)
35405V, W, Y, ZTiefenpsychologisch fundierte PT (Langzeittherapie/Einzel)
35411V, WAnalytische Psychotherapie (Kurzzeittherapie 1/Einzelbehandlung)
35412V, WAnalytische Psychotherapie (Kurzzeittherapie 2/Einzelbehandlung)
35415V, W, Y, ZAnalytische Psychotherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung)
35421V, WVerhaltenstherapie (Kurzzeittherapie 1/Einzelbehandlung)
35422V, WVerhaltenstherapie (Kurzzeittherapie 2/Einzelbehandlung)
35425V, W, Y, ZVerhaltenstherapie (Langzeittherapie/Einzelbehandlung)
35431V, WSystemische Therapie (Kurzzeittherapie 1/ Einzelbehandlung)
35432V, WSystemische Therapie (Kurzzeittherapie 2/ Einzelbehandlung)
35435V, W, Y, ZSystemische Therapie (Langzeittherapie 1/ Einzelbehandlung)

Gruppenpsychotherapie (PT)

GOPSUFFIXKurzbeschreibung/Anmerkung
35173-35178A, T, V, WGruppenpsychotherapeutische Grundversorgung (3-8 Teilnehmer)
35503-35508A, T, V, WTiefenpsychologisch fundierte PT (Kurzzeittherapie/ 3-8 Teilnehmer)
35513-35518A, C, D, F, G, T, V, WTiefenpsychologisch fundierte PT (Langzeittherapie/ 3-8 Teilnehmer)
35523-35528A, T, V, WAnalytische Psychotherapie (Kurzzeittherapie/ 3-8 Teilnehmer)
35533-35538A, C, D, F, G, T, V, WAnalytische Psychotherapie (Langzeittherapie/ 3-8 Teilnehmer)
35543-35548A, T, V, WVerhaltenstherapie (Kurzzeittherapie/ 3-8 Teilnehmer)
35553-35558A, C, D, F, G, T, V, WVerhaltenstherapie (Langzeittherapie/ 3-8 Teilnehmer)
35703-35708A, T, V, WSystemische Therapie (Kurzzeittherapie/ 3-8 Teilnehmer)
35713-35718A, C, D, F, G, T, V, WSystemische Therapie (Langzeittherapie/ 3-8 Teilnehmer)

Weitere psychotherapeutische Leistungen (Kapitel 35)

GOPSUFFIXKurzbeschreibung/Anmerkung
35110VVerbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen
35111VÜbende Interventionen Einzelbehandlung
35112VÜbende Interventionen Gruppe bei Erwachsenen
35113VÜbende Interventionen Gruppe bei Kindern/Jugendlichen
35141VVertiefte Exploration
35142VZuschlag Erhebung neurologischer und psychiatrischer Befunde
35152V, WPsychotherapeutische Akutbehandlung
35600VStandardisierte Testverfahren
35601VPsychometrische Testverfahren; nur bei Erwachsenen!

Neuropsychologische Therapie (Abschnitt 30.11) 

GOPSUFFIXKurzbeschreibung/Anmerkung
30932VNeuropsychologische Therapie (Einzelbehandlung) 
30933 VNeuropsychologische Therapie (Gruppenbehandlung) 

GOP in der Videosprechstunde für Ärzt:innen

Gesprächsleistungen und Verordnungen

GOPSUFFIXKurzbeschreibung/Anmerkung
01420VPrüfung der Notwendigkeit und Koordination der häuslichen Krankenpflege 
01424VFolgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege 
01611VVerordnung von medizinischer Rehabilitation
01613VZuschlag geriatrische Rehabilitation 
01789 VFolgeberatung zum nicht-invasiven Pränataltest zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 
01790 VFolgeberatung bei positiven nicht-invasiven Pränataltests zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21
03230VProblemorientiertes ärztliches Gespräch
04230VProblemorientiertes ärztliches Gespräch
04231 VGespräch / Beratung / Erörterung für SP-Pädiater Abschnitt 4.4 / 4.5
04355 VSozialpädiatrisch orientierte eingehende Beratung, Erörterung und/oder Abklärung
04430 VNeuropädiatrisches Gespräch, Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung (Einzelbehandlung)
14220VKinder- und jugendpsychiatrisches Gespräch, Beratung, Erörterung, Abklärung (Einzelbehandlung)
14221VKinder- und jugendpsychiatrische Behandlung (Gruppenbehandlung)
14222 VAnleitung Bezugs- oder Kontaktperson 
14222VAnleitung Bezugs- oder Kontaktperson 
16220 VNeurologisches Gespräch, Beratung, Erörterung, Abklärung (Einzelbehandlung) 
21216VFremdanamnese / Anleitung bzw. Betreuung von Bezugspersonen
21220VPsychiatrisches Gespräch, Beratung, Erörterung, Abklärung (Einzelbehandlung) 
21221VPsychiatrische Behandlung (Gruppenbehandlung) 
22220V, W*Psychotherapeutisches Gespräch (Einzelbehandlung) 
22221 Psychosomatisches Gespräch, Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung (Einzelbehandlung) 
22222 Psychosomatisch-medizinische Behandlung (Gruppenbehandlung) 
23223V, W*Psychotherapeutisches Gespräch (Einzelbehandlung) 
30708VBeratung, Erörterung und/oder Abklärung Schmerztherapie

GOP im Rahmen der Kryokonservierung (Abschnitt 8.6)

GOPSUFFIXKurzbeschreibung/Anmerkung
08619VErstberatung gemäß § 4 Nr. 1 Kryo-RL (für alle Fachgruppen mit Ausnahme der Kapitel 11,12,19, 22, 23, 24 und 27) 
08621  VReproduktionsmedizinische Beratung zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Hodengewebe gemäß § 4 Nr. 2 Kryo-RL 
08622 VReproduktionsmedizinische Beratung im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 Kryo-RL 
08623VAndrologische Beratung und Aufklärung zur Kryokonservierung gemäß § 4 Nr. 2 Kryo-RL

Außerklinische Intensivpflege (AKI) (Abschnitt 37.7)

GOPSUFFIXKurzbeschreibung/Anmerkung
37700VPotenzialerhebung gemäß § 5 der AKI-RL 

Die Abrechnung der Videosprechstunde ist kein Hexenwerk!

Wie Sie sehen können, ist die Abrechnung der Videosprechstunde kein Hexenwerk. Sie funktioniert genauso, wie Sie es auch von der Psychotherapie bzw. medizinischen Behandlung in Präsenz gewohnt sind. Es gibt ein paar kleine Besonderheiten, die Sie aber für sich nutzen können – wie z. B. die Technikpauschale, mit der Sie sich die Kosten für Ihren Videodienstanbieter finanzieren können. Denken Sie aber daran, dass es auch bestimmte, geregelte Anforderungen an den Videodienstanbieter gibt. Diese können Sie auch noch einmal im Blogbeitrag https://consularia.de/blog/dsgvo-konforme-videosprechstunde-ihr-umfassender-leitfaden/ nachlesen.

Consularia Live erfüllt all diese Anforderungen, damit Sie unbeschwert und DSGVO-konform Videosprechstunden anbieten und bei der Krankenkasse abrechnen können.


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Quellen