Bezugspersonenstunden

Bezugspersonen können auch über Video mit in die Therapie einbezogen werden. Voraussetzung ist die Einwilligung der sorgeberechtigten Person(en) bzw. der behandelten Person. Sowohl in der Richtlinien-Psychotherapie als auch in der Akutbehandlung stehen Kindern und Jugendlichen sowie Menschen mit geistiger Behinderung für jeweils vier Einheiten maximal eine Einheit für den Einbezug der Bezugspersonen dazu. Auch in der Behandlung von Erwachsenen können gelegentlich Bezugspersonen einbezogen werden.

  • Therapie per Video mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten mit einer Bezugspersonen werden je nach geleisteter GOP um den Suffix T ergänzt.
  • Eine Therapie per Video mit Bezugsperson sowie ein Therapeutisches Gespräch des Abschnitts 1.8 wird um den Suffix W ergänzt.
  • Eine Therapie per Video mit Bezugsperson bei Rezidivprophylaxe wird um den Suffix Z ergänzt.

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